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Förderverein des "Sportverein Ellwangen e.V." e.V.

 

 

 

Vorstandschaft:

1. Vorstand Manfred Angele
2. Vorstand Jasmin Reutlinger
Kassier Norbert Birk
Schriftführerin Nicole Hörnle

 

 

 

Satzung:

 

 

§ 1    Name und Sitz

 

(1)     Der Verein führt den Namen

 

Förderverein SV Ellwangen

 

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Biberach einzutragen; nach der Eintragung beim Amtsgericht führt er den Zusatz e.V.

 

(2)     Er hat seinen Sitz in Ellwangen

 

(3)     Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

§ 2    Zweck des Fördervereins

 

(1)     Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und deren Ausübung

durch die ideelle und finanzielle Förderung des Sportverein Ellwangen e.V.

 

(2)     Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die

Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden, sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

 

(3)     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

 

(4)     Mittel des Vereines dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereines für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(5)     Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

(6)     Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom Absatz 5 beschließen, dass dem Vorstand und dem Beirat für seien Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird

 

 

§ 3    Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

 

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. der §§ 51 ff. AO des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist ein Förderverein i. S. § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannte steuerbegünstigten SV Ellwangen e.V. und dessen steuerbegünstigten Zwecken verwendet.

 

 

§ 4    Mitgliedschaft

 

(1)       Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Voraussetzung ist eine an den Vereinsvorstand des Fördervereines gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2)     Die Mitgliedschaft endet

 

  1. durch Tod;

 

  1. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann, wobei eine Kündigung nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von 3 Monaten erfolgen kann;

 

  1. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann;

 

  1. durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind.

 

(3)     Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

(4)     Bei einem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens und/oder bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge.

 

(5)    Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit der Strafe geahndet wurde und/oder nachhaltig gegen Interessen des Vereines verstoßen hat.

 

 

§ 5    Organe des Vereines

 

(1)       Organe des Vereines sind

 

  1. die Mitgliederversammlung;

 

  1. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem

Stellvertreter und dem Kassier;

 

  1. der Ausschuss, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann.

 

 

§ 6    Mitgliederversammlung

 

(1)       Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über

 

  1. Satzungsänderungen;

 

  1. Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung;

 

  1. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;

 

  1. Ausschließung eines Mitgliedes;

 

  1. Auflösung des Vereines und die Verwendung seines Vermögens

 

(2)    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch ausschließliche Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Rot an der Rot und Kirchenmitteilungsblatt Ellwangen ein. Die Veröffentlichung erfolgt, unter Angabe der Tagesordnung, 2 Wochen vor Abhaltung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung. Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung durch Anträge bis spätestens eine Woche vor Abhaltung der Mitgliederversammlung beantragen.

(3)     In der Mitgliederversammlung sind ausschließlich die anwesenden Mitglieder stimmberechtigt. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse über die Auflösung des Vereines bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.

 

(4)     Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die die in §2 genannten Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

(5)     Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von sechs Monaten zugänglich sein; Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.

 

(6)     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das  Interesse des Vereines dieses erfordert und wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zweckes schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchem Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

 

 

§ 7    Vorstand des Vereines

 

(1)     Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereines bestellt werden. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, eine Wiederwahl ist zulässig, wobei die Wahl einzeln erfolgt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitglieds kann für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

 

(2)     Der Vorstand haftet für die Geschäfte des Vereines. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereines befugt. Dem stellvertretenden Vorsitzenden und/oder dem Kassier obliegt allerdings im Innenverhältnis die Pflicht, von dieser Einzelvertretungsmacht nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für Rechtshandlungen ist die

Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

 

(3)     Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er         mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Vor Entscheidungen in deren Kompetenzbereich ein Beirat gebildet worden ist, ist dieser zu hören.

 

 

§ 8    Kassenprüfung

 

(1)     Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer werden auf zwei Jahre gewählt. Sie sollen die ordnungsgemäße Buchführung, die Belege des Vereines, sowie die Kassenführung sachlich und rechnerisch prüfen. Die Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen und letzterer durch die Unterschrift beider Kassenprüfer zu bestätigen.

 

§ 9    Auflösung / Zweckänderung

 

(1)     Die Auflösung des Vereines kann nur die Mitgliederversammlung mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit der Mitglieder beschließen. Die Auseinandersetzung erfolgt soweit die Satzung keine besonderen Regelungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

(2)     Bei Auflösung des Vereines / Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

(3)     Bei der Auflösung des Vereines / Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das verbleibende Vermögen ausschließlich der in § 2 Abs.1 der Satzung genannte steuerbegünstigte Einrichtung zu überweisen. Fällt die in dieser Satzungsbestimmung benannte begünstigte Einrichtung durch Liquidation weg oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, ist eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin des Vermögens in der Satzung des Vereins zu nennen. Diese Anpassung der Satzung hat spätestens zu erfolgen, wenn bei Auflösung des Vereins die benannte begünstigte Einrichtung nicht mehr besteht oder ihre Steuerbegünstigung verloren hat.

 

 

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

 

(1)     Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

Ellwangen, den 29. März 2012

erstellt am 10.10.2013, letzte Änderung am 02.07.2019

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